Satzung – Heimatfreunde Bienen-Grietherbusch-Grietherort e.V.

Stand: Januar 2014

  • 1 Name und Sitz
  • 2 Wesen und Aufgaben
  • 3 Gemeinnützigkeit
  • 4 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
  • 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
  • 6 Ehrenmitglieder
  • 7 Organe der Heimatfreunde
  • 8 Mitgliederversammlung
  • 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
  • 11 Geschäftsführender Vorstand
  • 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
  • 13 Beschreibung der Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
  • 14 Gesamtvorstand
  • 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes
  • 16 Geschäftsordnung
  • 17 Bildung
  • 18 Kunst und Kultur
  • 19 Soziale Fürsorge
  • 20 Auflösung der Heimatfreunde
  • 21 Ehrengericht
  • 22 Datenschutz
  • 23 Inkrafttreten
  • 1 Name und Sitz
    I. Der Verein trägt den Namen: „Heimatfreunde Bienen-Grietherbusch-Grietherort e.V.“ Er hat seinen Sitz in D-46459 Rees-Bienen und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Emmerich eingetragen.
    II. Der Verein besteht aus einer Interessengemeinschaft, die die in §2 näher bezeichneten gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben verfolgt, sowie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, nachfolgend (WE) genannt.
    III. Der WE bewirtschaftet das sog. Bürgerhaus in Rees-Bienen. Eventuell erwirtschaftete Überschüsse des WE sind für den gemeinnützigen Zweck des Vereins, vgl. §2, zu verwenden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Wesen und Aufgaben
    Die Heimatfreunde Bienen-Grietherbusch-Grietherort e.V. (nachfolgend Heimatfreunde genannt) ist eine Vereinigung von Personen, die sich zum Ziel gesetzt haben:
    1. den Zusammenhalt der Einwohner in den Ortsteilen Bienen, Grietherbusch und Grietherort zu vertiefen,
    2. Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern,
    3. den Heimatgedanken zu pflegen,
    4. das heimatliche Brauchtum zu pflegen und
    5. Musik, Bildung und Kultur zu fördern
    Der Verein ist Träger des örtlichen Gemeinschaftslebens und fördert den Heimatgedanken durch praktische, kulturelle und gestalterische Arbeit.

Er dient:
• dem dörflichem Zusammenleben,
• der sinnvollen Freizeitgestaltung und der kulturell-künstlerischen Betätigung,
• der Wahrung, Pflege und Förderung von Tradition und Brauchtum und
• der Sorge um die Menschen, der hilfsbedürftigen Mitbürger und besonders der älteren Mitbürger.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Gestaltung von Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens,
• Weiterbildung der Vereinsmitglieder und Dorfbewohner durch Fortbildungsveranstaltungen, Vorträge, Exkursionen und dgl.
• Verbesserung und Verschönerung des Ortsbildes,
• Erforschung der Chronik und Entwicklung unserer Ortschaften
• Erweiterung, Verbesserung und Neuerschließung von Anlagen, Wanderwegen, Ruheplätzen und Ausflugszielen,
• Schutz der heimischen Tier – und Pflanzenwelt und der
• Pflege der Landschaft und des Artenreichtums.

  • 3 Gemeinnützigkeit
    1.Die Heimatfreunde mit Sitz in Rees-Bienen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff AO).
  1. Die Heimatfreunde sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Heimatfreunde und ihre Arbeit sind parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Heimatfreunde.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
    Unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden.
  5. Die Heimatfreunde dürfen Gelder an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.
  • 4 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Der Verein besteht aus natürlichen Personen, die als ordentliche Mitglieder bezeichnet werden.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbescholten und bereit ist, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten und mindestens 14 Jahre alt ist.
    3. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
    Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    4. Mitglieder, die den Wohnort wechseln oder außerhalb wohnen, können Mitglied der Heimatfreunde mit allem Rechten und Pflichten bleiben oder werden.
    5. Mitglieder werden für ununterbrochene Zugehörigkeit zu den Heimatfreunden und für besondere Leistungen ausgezeichnet und geehrt. Bedingungen hierfür regelt die Geschäftsordnung.
    6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Heimatfreunde. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
    7. Der Austritt ist gegenüber einem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Das Ausscheiden ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Ein Mitglied kann auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen oder seines Amtes enthoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Heimatfreunde beschädigt und die Aufgaben eines übertragenen Amtes nicht ausübt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung der Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss vom Mitglied binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung durch den Geschäftsführenden Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Jahresbeitrages in Rückstand befindet. Der Vorstand kann erst drei Monate nach der Absendung der zweiten Mahnung den Ausschluss beschließen.
    Ein ausgeschlossenes Vorstandmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit entscheidet der Geschäftsführende Vorstand ob er vom Amt suspendiert wird. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
  • 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
    3. Die Mitglieder haben ihre Beiträge entsprechend der Geschäftsordnung des Vereins termingerecht zu entrichten.
  • 6 Ehrenmitglieder
    Mitglieder, die sich durch treue Pflichterfüllung hervorgetan oder durch ideelle oder materielle Leistungen den Heimatfreunden und ihren Idealen bedeutende Dienste erwiesen haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  • 7 Organe der Heimatfreunde
    1.) Mitgliederversammlung
    2.) Die Vorstände
    a) Geschäftsführender Vorstand
    b) Gesamtvorstand
  • 8 Mitgliederversammlung
    Jährlich, im ersten Quartal des Jahres, wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Termin wird durch den Geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf durch den Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 15 % der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe bei einem Vorsitzenden beantragen. Diese Mitgliederversammlung ist im gegebenen Fall innerhalb von 4 Wochen vom Tage der Einreichung des Antrages einzuberufen.
    Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sind beide Vorsitzenden aus wichtigen Gründen verhindert, so wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des gesetzlichen Vorstandes der Heimatfreunde geleitet.
    Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zusätzlich sollen die Mitgliederversammlungen in der Tagespresse angekündigt werden.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime und schriftliche Abstimmung durchzuführen.
    Über die Versammlung mit ihren Beschlüssen ist eine Niederschrift anzufertigen und auf Antrag von den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
    b) Wahl des Gesamtvorstandes
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Beschlussfassung über Anträge
    g) Änderung der Satzung
    h) Ausschluss von Mitgliedern
    i) Auflösen der Heimatfreunde
    j) Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung der Heimatfreunde sind eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliedsversammlung, die über die Auflösung der Heimatfreunde entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle der 3/4 Mehrheit.
    Für die Beschlussfassung zur Geschäftsordnung der Heimatfreunde ist mindestens 50% der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
    1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • 11 Geschäftsführender Vorstand
    Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. Zwei gleichberechtigte Vorsitzende mit gegenseitiger Vertretung oder einem Vorsitzenden mit einem Stellvertreter
    2. Kassierer
    3. Schriftführer
    4. Beauftragter für den Betrieb des Bürgerhauses
    5. Beauftragter für Naturschutz und Heimatpflege
    6. Beauftragter für Brauchtumspflege, Musik, Bildung, Kultur und Sonderaufgaben

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt die Ersatzwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit. Die kommissarische Vertretung bis zur Ersatzwahl bestimmt der Geschäftsführende Vorstand.

Die beiden Vorsitzenden, der Kassierer, der Schriftführer und der Beauftragte für den Betrieb des Bürgerhauses bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Je zwei der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Heimatfreunde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

  • 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
    1. Führung der laufenden Geschäfte.
    2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    3. Erstattung des Tätigkeitsberichtes.
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.
    5. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden von einem der beiden Vorsitzenden in Absprache, einberufen und geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird die Sitzung von einem anderen Mitglied des gesetzlichen Vorstandes einberufen und geleitet.
    Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder genügend. Über die Versammlung mit ihren Beschlüssen ist eine Niederschrift anzufertigen und auf Antrag von den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • 13 Beschreibung der Aufgaben der Funktionsträger des Geschäftsführenden Vorstandes
    Die Vorsitzenden sind Repräsentanten der Heimatfreunde. Sie berufen und leiten die
    Sitzungen des Geschäftführenden Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Sie vertreten die Heimatfreunde auch einzeln.
    Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Heimatfreunde verantwortlich. Er hat alle
    Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Weiterhin stellt er die Zahlungsanweisungen aus, die von einem Vorsitzenden ggf. gegenzuzeichnen sind. Schließlich verwahrt er die Sachwerte der Heimatfreunde.
    Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
    Der Schriftführer ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Heimatfreunde zuständig, dazu gehören auch die Home-Page und eventuelle andere Aktivitäten wie z.B. social media (Facebook und co.). Ihm obliegt das Schriftwesen der Heimatfreunde. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk, fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen an.

Der Beauftragte für den Betrieb des Bürgerhauses ist verantwortlich für den ordentlichen Betrieb des Bürgerhauses. Dazu zählen insbesondere der Wirtschaftsbetrieb, die Technik und die Außenanlagen.

Der Beauftragte für Naturschutz und Heimatpflege sorgt für den notwendigen Stellenwert des Naturschutzes und der Heimatpflege in den Ortschaften. Er koordiniert Veranstaltungen, Wettbewerbe, wie z.B. „unser Dorf hat Zukunft“ und kümmert sich um alle Belange zur Dorfverschönerung.

Der Beauftragte für Brauchtumspflege, Musik, Bildung, Kultur und Sonderaufgaben kümmert sich um die Brauchtumspflege, Musik, Bildung und Kultur und hält dafür engen Kontakt zu den anderen Gruppen und Vereinen im Dorf. Zu den Sonderaufgaben gehören u.a. geschichtliche Ereignisse rund um die Ortschaften Bienen, Grietherbusch und Grietherort.

  • 14 Gesamtvorstand
    Zusätzlich zum Geschäftsführenden Vorstand ist ein Gesamtvorstand installiert, der den Geschäftsführenden Vorstand bei der Arbeit unterstützt. Der Gesamtvorstand kann aus folgenden Personen bestehen:
    1. Vertreter für den Schriftführer
    2. Vertreter für den Kassierer
    3. Projektverantwortliche(r) für Technik und Inventar des Bürgerhauses
    4. Projektverantwortliche(r) für die Pflege der Außenanlagen des Bürgerhauses
    5. Projektverantwortliche(r) für die Pflege des Dorfbildes der Dörfer Bienen, Grietherbusch und Grietherort
    6. Projektverantwortliche(r) für Wettbewerbe wie z.B. „Unser Dorf hat Zukunft“
    7. Projektverantwortliche(r) Einzelprojekte

Die zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.

Der Gesamtvorstand besteht aus max. 12 Mitglieder. Für bestimmte, zeitlich begrenzte Projekte kann diese Zahl vom Geschäftsführenden Vorstand durch einfache Mehrheit überschritten werden. Unter zeitlich begrenzte Projekte sind Projekte zu verstehen, die nicht länger als ein Jahr dauern. Diese Mitglieder des Gesamtvorstandes haben alle Pflichten und Rechte der anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes, allerdings scheiden sie automatisch mit dem Abschluss des Projektes aus dem Gesamtvorstand aus.

  • 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes
    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes unterstützen die Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. Sie sind im besonderen Maße den Idealen und den Aktivitäten der Heimatfreunde verpflichtet. Von ihnen werden eine enge Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand, sowie die Teilnahme an allen Versammlungen des Gesamtvorstandes erwartet. Vordringlich sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes bestimmten Projekten zugeordnet. Bei zeitlich begrenzten Projekten, ist auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand zeitlich begrenzt.
  • 16 Geschäftsordnung
    Die Geschäftsordnung regelt in Übereinstimmung mit der Satzung der Heimatfreunde,
    1. die Haushaltsführung beider Vereinsteile, wobei jeder Vereinsteil einen eigenen Finanzhaushalt mit eigenem Kassenbuch führt.
    2. das Eigenleben der Heimatfreunde nach den örtlichen Verhältnissen.
    3. den Betrieb des Bürgerhauses.
    Die Geschäftsordnung ist Grundlage des Organisationswesens der Heimatfreunde und regelt Bestimmungen der Satzung im Einzelnen. Beschlüsse zur Einrichtung und Änderung der Geschäftsordnung fasst die Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ist mindestens 50% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • 17 Bildung
    Die Heimatfreunde tragen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zur Bildung ihrer Mitglieder, insbesondere der Jugend, auf freundschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene bei.
  • 18 Kunst und Kultur
    Der Geschäftsführende Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Heimatfreunde, insbesondere Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
    Die Heimatfreunde beteiligen sich an der Pflege der geschichtlichen Kultur der Heimat.
  • 19 Soziale Fürsorge
    Die Heimatfreunde sorgen auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
    Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er sozial oder materiell arm oder bedürftig ist.
  • 20 Auflösen der Heimatfreunde
    Über die Auflösung der Heimatfreunde entscheidet die Mitgliederversammlung.
    1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen und die historischen Traditionsgegenstände an die St. Lambertus Schützenbruderschaft Bienen mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
    2. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen Gemeinnützigkeit der dann neuen Heimatfreunden mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung werden die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung wieder übergeben.
  • 21 Ehrengericht
    Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und den Heimatfreunden bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, werden vom Geschäftsführenden Vorstand geschlichtet, wenn keine Beendigung der Streitigkeiten auf anderem Wege möglich erscheint.
  • 22 Datenschutz
    (1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten dieses Mitgliedes auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
    (2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
    (3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.
    (4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Heimatfreunde-Homepage erheben, bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes, bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
    (5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Heimatfreunde, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Heimatfreunde, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
  • 23 Inkrafttreten
    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03. September 2013 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
    Diese Satzung wird in das Vereinsregister unter Nummer VR 10274 (Amtgericht Emmerich) eingetragen.